Satzung - Buergerverein Oberfell

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung „Bürgerverein Oberfell“

in der Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 30.10.2012


§1

Name, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
„Bürgerverein Oberfell“
und hat seinen Sitz in Oberfell. Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Die Dauer des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Senioren-, Behinderten- und Jugendhilfe. Schwierigkeiten, die durch das Alter, Krankheit und/oder Behinderung entstehen, sollen überwunden werden, um dadurch den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke. Er ist eine Selbsthilfeorganisation.

(2) Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind:

a) Die Förderung eines generationsübergreifenden Zusammenlebens in der Gemeinde Oberfell;
b) Die Übernahme der Trägerschaft einer „Begegnungsstätte der Generationen“ im neu zu schaffenden Kompetenzzentrum und die Übernahme der Organisation einer Begegnung auf freiwilliger Basis;
c) Die Schaffung von Angeboten, die den Mitgliedern ein möglichst langes, selbstständiges Leben in ihrem häuslichen und familiären Umfeld in Oberfell ermöglichen;
d) Die Schaffung von Angeboten zur Schulung und Fortbildung in sozialpflegerischen Dienstleistungen;
e) Die Unterstützung hilfebedürftiger Mitglieder durch Beratung und/oder Weitervermittlung an qualifizierte Stellen sowie durch Initiierung von Selbsthilfegruppen und deren Begleitung;
f) Die Organisation hauswirtschaftlicher Serviceleistungen für private Haushalte durch Vermittlung zwischen Mitgliedern und ehrenamtlich tätigen Einrichtungen, z. B. der Kirchengemeinde, der Vereine oder der Nachbarschaft.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Besuchsdienste bei hilfebedürftigen (z. B. erkrankten, älteren oder einsamen) Mitgliedern,
b) Die Entlastung pflegender Familienangehöriger von hilfebedürftigen Mitgliedern,
c) Die Begleitung von hilfebedürftigen Mitgliedern (z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen usw.),
d) Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt bei Mitgliedern,
e) Haushaltshilfe bei Erkrankung von Mitgliedern (z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus),
f) Mitgliederhilfe beim Einkaufen, Schreiben von Briefen, Vorlesen und sonstigen Hilfen im täglichen Leben.


§3

Steuerbegünstigung und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit soll angestrebt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.


§4

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz in Oberfell oder einer Gemeinde in der Verbandsgemeinde hat.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber innerhalb eines Monats die schriftliche Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod;
b) durch Auflösung der juristischen Person;
c) durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds;
d) durch Austritt; Dieser muss spätestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich erklärt werden.
e) durch Ausschluss;
f) durch Auflösung des Vereins.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Vereinszweck schädigendes Verhalten, der schuld hafte, grobe Verstoß gegen die Vereinsatzung oder ein Zahlungsrückstand von mindestens einem Jahr trotz Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats die schriftliche Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist anzuhören, hat aber kein Stimmrecht.

(6) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft aus dem Verein enden automatisch sämtliche Vereinsämter.

(7) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte; kein Mitglied hat oder erhält irgendwelche Sonderrechte, es sein denn, diese Rechte sind in der Satzung ausdrücklich geregelt.

(8) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Es hat bei Wahlen und Abstimmungen ein Stimmrecht, das auf ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich übertragen werden kann.

(9) Jedes ordentliche Mitglied kann zum 1. Vorsitzenden oder in den Vorstand gewählt werden. Der Verlust der Amtsfähigkeit oder des aktiven bzw. passiven Wahlrechts eines Vorstandsmitgliedes hat den automatischen Verlust der Vereinsämter zur Folge.

(10) Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.

(11) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge gemäß § 7 zu leisten.

(12) Die Mitglieder haben die in dieser Satzung festgelegten Vorschriften des Vereins zu befolgen und dessen Beschlüsse zu beachten und auszuführen.

(13) Eine nähere Beschreibung der Rechte und Pflichten der Mitglieder kann in allgemeinen Arbeitsrichtlinien erfolgen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.


§5

Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht grundsätzlich nicht.

(2) Verstößt jedoch ein Repräsentant des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Satzungsregeln, so haftet diese Person und nicht der Verein für den daraus bei Dritten entstehenden Schaden.


§6

Schweigepflicht

Alle Mitglieder, die aktiv helfen, unterliegen in allen ihnen bekannt gewordenen Einzelheiten über Krankheiten bzw. die persönlichen Verhältnisses der von Ihnen betreuten Personen der Schweigepflicht.


§7

Finanzen

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.

(2) Der Jahresbeitrag ist bei Aufnahme in den Verein sofort und ansonsten bis zum 15. März des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.


§8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§9

Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.

(2) Die Einberufung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an alle Mitglieder, wobei die Einberufung als zugegangen gilt, wenn der Brief zwei Tage vor dem Beginn der Einberufungsfrist nach Satz 2 unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist, sowie durch Aushang an der Informationstafel der Ortsgemeindeverwaltung Oberfell sowie durch Veröffentlichung im Informationsblatt der Verbandsgemeinde. Die Frist für eine schriftliche Einladung beträgt mindestens 21 Tage, wobei für den Fristbeginn der Tag der Veröffentlichung maßgeblich ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist vor Eintritt in die Tagesordnung bekannt zu geben.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 15 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. Sind beide verhindert, ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung zu wählen.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung von anderen Institutionen wahrgenommen werden. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages;
e) Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Beschwerdefällen sowie weiterer Angelegenheiten, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben;
f) Beratung und Beschlussfassung über allgemeine Arbeitsrichtlinien zur Vereinsarbeit;
g) Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vereinsarbeit.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Geschäftsführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Der Vorsitzende vertritt gemäß § 26 BGB gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu 9 Beisitzer. Davon haben als Beisitzer ein Vertreter der Ortsgemeinde Oberfell, ein Vertreter der Kirchengemeinde Oberfell, ein Vertreter der Kindertagesstätte Oberfell und ein Vertreter des jeweiligen Betreibers der „Villa Ausonius“ einen festen Sitz.

(4) Die wählbaren Mitglieder des gesamten Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse sowie die Verwaltung der Vereinsfinanzen. Entscheidungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vereins übertragen und die hierfür notwendigen Vollmachten erteilen.

(6) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat soll nicht mehr als 7 Personen umfassen. Die Beiratsmitglieder sollen aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation oder ihrer Lebenserfahrung den Vorstand in allen Fragen der Senioren-, Behinderten- und Jugendhilfe beraten. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine erneute Berufung ist möglich.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, der Beiräte und Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern, Beiräten und Rechnungsprüfern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, werden vom Verein getragen. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können vom Vorstand Personen angestellt
werden. Es darf dafür keine unverhältnismäßig hohe Vergütung gewährt werden.

(8) In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung zurückgestellt werden können, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.

(9) Die Vorstandsmitglieder und Beiräte sind zur Geheimhaltung aller Mitteilungen, die sie in Ausübung ihres Amtes erhalten, verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt fort.


§ 11 Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer haben jährlich rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in Absprache mit dem Schatzmeister die Rechnungsprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie werden jedes Jahr neu gewählt.


§ 12 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist die Wahl geheim durchzuführen.

(2) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(3) Abstimmungen werden durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag kann die Mehrheit beschließen, Abstimmungen geheim vorzunehmen.


§ 13 Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand muss über eine geplante Satzungsänderung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ausdrücklich mit vollständigem Wortlaut der Änderung hinweisen.

(2) Beschlüsse, die eine Satzungsänderung betreffen, müssen mit 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich im vollständigen Wortlaut beim Vorstand eingegangen sein. Sie müssen anschließend den ordentlichen Mitgliedern unverzüglich bekannt gegeben werden.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vorher zu diesem Zweck einberufen werden.

(2) Abweichend zu § 9 (5) müssen zur Beschlussfähigkeit mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

(3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite, außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. In diesem Fall bedarf der Beschluss zur Auflösung einer Mehrheit von 3/4 der zur Versammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Oberfell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Oberfell, den 4. Mai 2012
Zurück zum Seiteninhalt